§ 26 – Zulassung zur schriftlichen Prüfung

LAP-MFTDBWV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

(1)Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 (§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2)Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen oder Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei sind den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in der praktischen Prüfung erzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 LAP-MFTDBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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