Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
LEDERGERBAUSBV · 21 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt von Teil 1
- § 9Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 10Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
- § 11Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
- § 12Inhalt von Teil 2
- § 13Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 14Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
- § 15Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
- § 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.