§ 15 – Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung

LEDERGERBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1)Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Maschinen und Anlagen einzusetzen,
2.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
3.Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
4.Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
5.chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
6.Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
7.Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 LEDERGERBAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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