§ 1 – Zweck des Gesetzes
LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 3 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U3C12.22.0
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB bereits vor seiner Änderung durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht, wenn für das Pflanzenschutzmittel Rückstandshöchstgehalte nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundes, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt waren.
- BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 3 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U3C11.22.0
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB bereits vor seiner Änderung durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht, wenn für das Pflanzenschutzmittel Rückstandshöchstgehalte nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundes, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt waren.
- C-282/15 – Queisser Pharma GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2017:26
Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Art. 34 bis 36 AEUV — Rein innerstaatlicher Sachverhalt — Lebensmittelsicherheit — Verordnung (EG) Nr. 178/2002 — Art. 6 — Grundsatz der Risikoanalyse — Art. 7 — Vorsorgeprinzip — Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Herstellung und das Inverkehrbringen aminosäurehaltiger Nahrungsergänzungsmittel verbieten — Situation, in der die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot in das Ermessen der nationalen Behörde gestellt ist
- 1. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind die Zusatzstoffe im Sinne des § 9 Abs. 1 ZZulV und der Zusatzstoff Koffein auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen, wenn sich auf den Fertigpackungen ein vollständiges Zutatenverzeichnis im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung befindet. 2. Gleiches gilt für Lebensmittel, die über einen Aushang im Geschäftslokal angeboten wer-den, wenn der Aushang als Speise- und Getränkekarte wie in einer Gaststätte fungiert und sich der Verbraucher nicht anhand der ausgestellten, fertig verpackten Lebensmittel mit auf-gedrucktem Zutatenverzeichnis über die enthaltenen Zusatzstoffe informieren kann.
1. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind die Zusatzstoffe im Sinne des § 9 Abs. 1 ZZulV und der Zusatzstoff Koffein auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen, wenn sich auf den Fertigpackungen ein vollständiges Zutatenverzeichnis im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung befindet. 2. Gleiches gilt für Lebensmittel, die über einen Aushang im Geschäftslokal angeboten wer-den, wenn der Aushang als Speise- und Getränkekarte wie in einer Gaststätte fungiert und sich der Verbraucher nicht anhand der ausgestellten, fertig verpackten Lebensmittel mit auf-gedrucktem Zutatenverzeichnis über die enthaltenen Zusatzstoffe informieren kann.
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