§ 21 – Weitere Verbote sowie Beschränkungen

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

(1)Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(2)Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(3)Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dürfen Futtermittel, 1.bei deren Herstellen oder Behandeln a)ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidiostatika und Histomonostatika oder
b)ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
verwendet worden ist,
2.die einer durch a)eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
b)eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
c)eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
d)eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
3.die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Futtermittelzusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zugelassen ist und der verwendete Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung entspricht, sofern eine solche Anforderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1 1.Nummer 2 Buchstabe b und
2.Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Nummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, 1.abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen,
2.Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3 oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-13/23 – cdVet Naturprodukte GmbH gegen Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LA-VES)ECLI:EU:C:2024:175

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Ernährungssicherheit – Futtermittelzusatzstoffe – Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 – Zulassungsverfahren – Verbot des Inverkehrbringens bei fehlender Zulassung – Status bereits bestehender Produkte – Gültigkeit im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 – Marktrücknahme des Grapefruitextrakts – Futtermittel, das ein Extrakt aus Grapefruitkernen und ‑schalen enthält

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 LFGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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