§ 39 – Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.09.2025 – 3 B 24/24
- BGH, Urt. v. 19.12.2024 – III ZR 24/23ECLI:DE:BGH:2024:191224UIIIZR24.23.0
1. Die Amtsermittlungspflicht der Behörden kann durch fachgesetzliche Mitwirkungs- und Kooperationspflichten der Beteiligten begrenzt sein. 2. Im Lebensmittelrecht besteht zwischen dem Lebensmittelunternehmer und den für die Überwachung der Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden ein Kooperationsverhältnis. Der Lebensmittelunternehmer ist auf Grund dieses Kooperationsverhältnisses verpflichtet, bei einer öffentlichen Produktwarnung beziehungsweise bei einem Produktrückruf mit den zuständigen Behörden aktiv zusammenzuarbeiten. 3. Bleibt ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel wegen unzulänglichen Sachvortrags oder sonstiger Nachlässigkeiten des Geschädigten ohne Erfolg, begründet dies für sich genommen keinen Haftungsausschluss gemäß § 839 Abs. 3 BGB.
- BVerwG, Urt. v. 15.02.2024 – 3 C 14/22ECLI:DE:BVerwG:2024:150224U3C14.22.0
1. Hähnchen-Gabelbeinfleisch, das nach dem Ausstanzen des Gabelbeins aus dem Schlachtkörper maschinell durch eine 3 mm-Lochtrommel gepresst und dadurch vom Gabelbein abgelöst wurde, ist Separatorenfleisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) Nr. 1169/2011 i. V. m. Anhang I Nr. 1.14 VO (EG) Nr. 853/2004. 2. Ein Lebensmittelunternehmer, der vorverpackte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer zur Weiterverarbeitung liefert, ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht verpflichtet, diese Lebensmittel in gleicher Weise wie gegenüber einem Endverbraucher - insbesondere durch Anbringung von Informationen auf der Verpackung oder auf einem an dieser angebrachten Etikett - zu kennzeichnen.
- BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 3 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U3C12.22.0
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB bereits vor seiner Änderung durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht, wenn für das Pflanzenschutzmittel Rückstandshöchstgehalte nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundes, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt waren.
- BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 3 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U3C11.22.0
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB bereits vor seiner Änderung durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht, wenn für das Pflanzenschutzmittel Rückstandshöchstgehalte nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundes, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt waren.
- BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 – 10 C 11/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300120U10C11.19.0
1. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. 2. Das Merkmal der Umweltbestandteile in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG erfasst tierschutzrechtliche Belange nicht.
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 3 B 3/18ECLI:DE:BVerwG:2018:051118B3B3.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 3 B 4/18ECLI:DE:BVerwG:2018:051118B3B4.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 – 3 B 18/18ECLI:DE:BVerwG:2018:301018B3B18.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 – 3 B 2/18ECLI:DE:BVerwG:2018:301018B3B2.18.0
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 LFGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 39 LFGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.