§ 5 – Verbote zum Schutz der Gesundheit

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

(1)Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben 1.das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
2.Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten.
(2)Es ist ferner verboten, 1.Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
2.mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.09.2025 – 3 B 24/24
  • C-282/15 – Queisser Pharma GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2017:26

    Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Art. 34 bis 36 AEUV — Rein innerstaatlicher Sachverhalt — Lebensmittelsicherheit — Verordnung (EG) Nr. 178/2002 — Art. 6 — Grundsatz der Risikoanalyse — Art. 7 — Vorsorgeprinzip — Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Herstellung und das Inverkehrbringen aminosäurehaltiger Nahrungsergänzungsmittel verbieten — Situation, in der die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot in das Ermessen der nationalen Behörde gestellt ist

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