§ 1

LFZPFSCHG · Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden: 1.Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen,
2.Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge,
3.andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 LFZPFSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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