§ 4

LFZPFSCHG · Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

(1)Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß für einstweilige Verfügungen, durch die der Abflug eines Luftfahrzeugs gehindert wird.
(2)Ist dem Eigentümer eines Luftfahrzeugs der Besitz an seinem Luftfahrzeug durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden, so werden der Erlaß und die Vollziehung einer von ihm beantragten, den Abflug des Luftfahrzeugs hindernden einstweiligen Verfügung durch dieses Gesetz nicht beschränkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LFZPFSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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