§ 20 – Kostenmindernde Erlöse und Erträge

LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere: 1.aktivierte Eigenleistungen,
2.Zins- und Beteiligungserträge,
3.Zuschüsse oder
4.sonstige Erträge und Erlöse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 LNGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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