§ 23 – Berichtspflicht hinsichtlich der angelandeten Gasarten

LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen einmal jährlich darüber Bericht zu erstatten, welche Gasarten in welchen Mengen in der von ihm betriebenen LNG-Anlage angelandet wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 LNGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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