§ 5 – Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen“

LOGSYSTFACHWBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme – Bachelor Professional in Logistiksysteme

Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. Dies umfasst die Fähigkeit, die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwickeln und Bewerten alternativer logistischer Konzepte,
2.Planen logistischer Lösungen und deren Umsetzung, dabei Information, Dokumentation, Kooperation und Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,
3.Mitwirken an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 LOGSYSTFACHWBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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