§ 27 – Flugdatenschreiberanlage

LUFTBODV_3_2009 · Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

(1)Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 Kilogramm, die nach dem 1. Januar 1989 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen mit einem Flugdatenschreiber vom Typ IV ausgerüstet sein.
(2)Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3 180 Kilogramm, die nach dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen mit einem Flugdatenschreiber vom Typ IV A ausgerüstet sein.
(3)Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten speichern können, die während der letzten zehn Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden.
(4)Der Flugdatenschreiber darf während des Fluges nicht abgeschaltet werden.
(5)Im Falle der Nutzung digitaler Datenverbindungen mit einer bodengestützten Gegenstelle müssen Hubschrauber, für die eine Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nach § 26 vorgeschrieben ist und die nach dem 1. Oktober 2009 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet sein, der die per Datenverbindung ausgetauschten Daten aufzeichnet.
(6)Im Falle der Nutzung digitaler Datenverbindungen mit einer bodengestützten Gegenstelle müssen ab dem 1. Januar 2013 alle Hubschrauber, für die eine Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nach § 26 vorgeschrieben ist, mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet sein, der die per Datenverbindung ausgetauschten Daten aufzeichnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 LUFTBODV_3_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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