§ 33 – Betriebsstoffvorräte - Flugzeuge

LUFTBODV_3_2009 · Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

(1)Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln ohne Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitgeführten Betriebsstoffmengen den Flug zum geplanten Landeplatz und eine weitere Flugzeit von 45 Minuten ermöglichen.
(2)Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln mit Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitgeführten Betriebsstoffmengen den Flug zum geplanten Landeplatz und anschließend den Flug zum Ausweichflugplatz sowie eine weitere Flugzeit von 45 Minuten ermöglichen.
(3)Bei der Berechnung der mitzuführenden Betriebsstoffmengen sind folgende Umstände zu berücksichtigen:1.Vorhersage der meteorologischen Bedingungen,
2.zu erwartende Streckenvorgaben und Verzögerungen durch die Flugverkehrskontrollstelle,
3.für Flüge nach Instrumentenflugregeln mindestens ein Instrumentenanflug einschließlich eines Fehlanflugverfahrens am Landeplatz,
4.Druckverlust in der Kabine, wenn eine Druckkabine vorhanden ist, oder Ausfall eines Triebwerkes auf der Flugstrecke,
5.weitere Umstände, die eine Verzögerung der Landung oder einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 LUFTBODV_3_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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