§ 4 – Ergänzungsausrüstung (zu § 19 LuftBO)

LUFTBODV_4 · Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Die betriebliche Ergänzungsausrüstung muß mindestens bestehen aus: 1.1 UKW-Sende-/Empfangsgerät mit einem Frequenzbereich von 117.975 bis 137.000 MHz
2.1 Höhenmesser
3.1 Variometer
4.1 Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer Löschmittelmenge von mindestens 2 kg oder in Luftfahrzeugen zugelassene Handfeuerlöscher mit mindestens vergleichbarer Löschwirkung
4a.Feuerlöschdecke nach DIN 14155
5.1 Kompaß
6.1 Hüllenthermometer
7.1 Druckmesser für jede Versorgungsleitung
8.1 Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157
9.1 Kappmesser
10.1 alternative Zündquelle
11.1 Paar feuerhemmende Handschuhe.
Für Körbe für 11 bis 19 Insassen und Luftschiffgondeln für 5 bis 9 Insassen ist -eine weitere Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157 und
-ein weiteres Paar feuerhemmende Handschuhe mitzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LUFTBODV_4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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