§ 6a – Wägung (zu § 10 LuftBO)

LUFTBODV_4 · Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen 1.in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung
2.in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen. 1.nach einer Grund- oder Teilüberholung,
2.nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6a LUFTBODV_4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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