§ 107 – Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

LUFTPERSV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden 1.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
b)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
c)mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
2.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
b)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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