Verordnung über Luftfahrtpersonal
LUFTPERSV · 81 Normen · 3 Anhänge
Normen
- § 1Erlaubnispflichtiges Personal
- § 2Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
- § 3Anwendbare Vorschriften
- § 4Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
- § 5Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
- § 6Durchführungsbestimmungen
- § 7Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
- § 8Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
- § 9Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
- § 10Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
- § 11Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
- § 12Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
- § 13Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
- § 14Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
- § 15Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
- § 16Voraussetzungen für die Ausbildung
- § 17Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
- § 18Zuverlässigkeit
- § 19Bewerbermeldung
- § 20Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
- § 21Flugmedizinische Tauglichkeit
- § 21aMedizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
- § 22Alleinflüge
- § 23Ausbildungsbetriebe
- § 24Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
- § 25Form der Ausbildungserlaubnis
- § 26Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
- § 26aZuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
- § 27Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
- § 28Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
- § 29Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
- § 30Beginn der Ausbildungstätigkeit
- § 31Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
- § 32Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
- § 34Fliegerärztlicher Ausschuss
- § 42Fachliche Voraussetzungen
- § 42aohne amtliche Überschrift
- § 43Prüfung
- § 44Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
- § 45Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
- § 45aFlugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
- § 45bAnrechnung von Flugzeiten
- § 62Fachliche Voraussetzungen
- § 63Prüfung
- § 64Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
- § 65Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
- § 77Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
- § 84Schleppberechtigung
- § 84aPassagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
- § 87ohne amtliche Überschrift
- § 88Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
- § 95aBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
- § 96Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
- § 104Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
- § 105Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
- § 106Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 107Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
- § 108Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
- § 109Prüfung
- § 110Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
- § 111aFachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal
- § 112Fachliche Voraussetzungen
- § 113Prüfung
- § 114Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater
- § 115Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
- § 116Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen
- § 117Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
- § 120Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
- § 121Nachweis der theoretischen Ausbildung
- § 123ohne amtliche Überschrift
- § 125Nachweis von Sprachkenntnissen
- § 125aAnerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
- § 128Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
- § 128aPrüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
- § 129Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
- § 131Zuständige Stellen
- § 132Antragstellung
- § 133Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
- § 134Ordnungswidrigkeiten
- § 135Übergangsvorschriften
- § 136ohne amtliche Überschrift
Verordnung über Luftfahrtpersonal ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.