§ 25 – Form der Ausbildungserlaubnis

LUFTPERSV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Ausbildungserlaubnis wird 1.für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,
2.für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt,
3.für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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