§ 27 – Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

LUFTPERSV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten: 1.die in Anlage 3 genannten Angaben,
2.eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und
3.bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.
Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 106 Absatz 3 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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