§ 19 – Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern

LUFTPERSVDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1)Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B.
(2)In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 16C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 16D zu vermitteln.
(3)Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Kenntnisse besitzt.
(4)Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 LUFTPERSVDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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