§ 21 – Unterschiedsschulung, Vertrautmachen

LUFTPERSVDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1)Für den Wechsel auf eine andere Flugzeug- oder Reisemotorseglerbaureihe oder ein anderes Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster innerhalb derselben Klassenberechtigung sind die Bestimmungen der Anlage 1M zur 1. DV LuftPersV sinngemäß anzuwenden. Die Unterschiedsschulung ist von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und nach Abschluss durch Unterschrift im Flugbuch zu bestätigen.
(2)Soweit sich ein Flugzeug oder Reisemotorsegler hinsichtlich seiner Bauart, seines höchstzulässigen Abfluggewichtes oder seiner Flugeigenschaften von einem bisher geführten Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster unterscheidet, hat sich der Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 LUFTPERSVDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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