§ 4 – Privatflugzeugführer

LUFTPERSVDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1)In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.
(2)In der Flugausbildung sind die in Anlage 1B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3)Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 1C durchzuführen.
(4)Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 1D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Flugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LUFTPERSVDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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