§ 7 – Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch

LUFTPERSVDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1)In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.
(2)In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3)Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.
(4)Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 LUFTPERSVDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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