§ 6 – Sprachprüfer

LUFTPERSVDV_3_2017 · Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1)Die Erstprüfung für eine Stufe erfolgt durch eine Kommission, bestehend aus mindestens zwei Sprachprüfern. Der für die Bewertung der Sprachkenntnisse verantwortliche Sprachprüfer muss über die entsprechende Prüfberechtigung verfügen; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Beiblatt zum Bescheid der Anerkennung. Der zweite Sprachprüfer, der das Prüfungsgespräch führt, muss über eine Prüfberechtigung sowie über Sprachkenntnisse einer Stufe verfügen, die höher ist als die zu prüfende Stufe, oder über Sprachkenntnisse der Stufe 6.
(2)Die Verlängerungsprüfung für eine Stufe kann durch einen einzelnen Sprachprüfer abgenommen werden, sofern dieser über die entsprechende Prüfberechtigung verfügt; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Bescheid der Anerkennung als Sprachprüfer oder aus dem Beiblatt zum Bescheid.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 LUFTPERSVDV_3_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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