§ 17 – Übergangsregelung

LUFTREGV · Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1)Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bestimmten Muster sind für alle nach dem 6. März 1999 neu anzulegenden oder zur Fortführung in maschineller Form umzustellenden, neu zu fassenden oder umzuschreibenden Registerblätter zu verwenden.
(2)Vor dem 6. März 1999 angelegte Registerblätter für Luftfahrzeuge (Altblätter) können unter Beachtung von § 3 im übrigen weiter verwendet werden. Solche Altblätter können abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung auch zur Einführung des neuen Formulars umgeschrieben werden. Eine solche Umstellung soll erfolgen, wenn eine Eintragung oder Löschung in das Registerblatt einzutragen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 LUFTREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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