§ 9 – Vermeiden unnötigen Aktenanfalls

LUFTREGV · Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 LUFTREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 LUFTREGV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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