§ 3 – Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle

LUFTSCHLICHTV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1)Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.
(2)Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 LUFTSCHLICHTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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