§ 6 – Beirat

LUFTSCHLICHTV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1)Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in dem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher repräsentiert werden. Dazu gehören dem Beirat in jeweils gleicher Anzahl an: 1.Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände sowie
2.Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen.
(2)Dem Beirat können weitere von der Schlichtungsstelle berufene Personen angehören, insbesondere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist, dass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, jeweils in gleicher Anzahl angehören. Die Gesamtzahl der Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und der Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf nicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beiratsmitglieder.
(3)Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergreifend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Personen angehören. Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2.
(4)Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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