§ 8 – Verfahrensordnung

LUFTSCHLICHTV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1)Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1.nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.
(2)Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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