§ 15 – Zulassungsbescheid

LUFTSIAV · Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1)Nach erfolgreich abgeschlossener Zulassungsprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams. Die Zulassung ist längstens zwölf Monate gültig.
(2)Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben: 1.die Zulassungsnummer,
2.den erreichten Standard nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,
3.den Namen der zuständigen Behörde, die den Bescheid erteilt hat,
4.den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum,
5.den Namen des Hundeführers,
6.den Namen des Hundes,
7.den Wurftag, die Identifikationsnummer des Hundes und
8.die Dauer der Gültigkeit der Zulassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 LUFTSIAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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