§ 17 – Durchführung von Routinetests

LUFTSIAV · Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1)Die Überwachung von zugelassener Sicherheitsausrüstung durch Routinetests am Einsatzort erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach den zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung können Routinetests unabhängig vom Einsatzort erfolgen.
(2)Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Routinetests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.
(3)Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben für Routinetests der Anlage R zum Nationalen Sicherheitsprogramm, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 LUFTSIAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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