§ 20 – Übergangsregelung

LUFTSIAV · Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1)Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3 zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den Einsatzort, an dem sie am Tag vor dem 28. Mai 2021 betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend.
(2)Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind durchzuführen 1.Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022,
2.Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der zuständigen Zertifizierungsstelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 LUFTSIAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 20 LUFTSIAV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.