§ 4

LUFTVERKSIV · Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

Die oberste Landesverkehrsbehörde kann einen Flugplatzhalter verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der auf dem Flugplatz jeweils möglichen Verkehrsleistungen zu erstatten. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Verkehrsanlagen und -einrichtungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LUFTVERKSIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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