§ 7

LUFTVERKSIV · Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 LUFTVERKSIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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