§ 29
LUFTVG · Luftverkehrsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 21.03.2024 – 7 B 13/23ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B7B13.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.09.2023 – 7 B 6/23, 7 B 6/23 (7 C 2/23)ECLI:DE:BVerwG:2023:180923B7B6.23.0
- BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 44/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C44.16.0
1. Die Klage auf Feststellung, dass ein bestimmtes Verhalten keiner Genehmigung bedarf, ist gegen den Rechtsträger zu richten, der für die Anwendung der Genehmigungsnorm zuständig ist (wie BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199). 2. Fluglaternen sind keine Luftfahrzeuge. Sie unterliegen dem Luftverkehrsrecht des Bundes nur, soweit von ihnen Gefahren für den Luftverkehr ausgehen können. 3. Der Aufstieg von Fluglaternen in den Luftraum kann durch Polizeiverordnung verboten werden, weil Laternenflüge bei generell-abstrakter Betrachtung typischerweise Brände verursachen können. 4. Ausnahmen von dem generellen Aufstiegsverbot kommen nur in Betracht, wenn sich die Brandgefahr im Einzelfall hinreichend sicher ausschließen lässt.
- BVerwG, Beschl. v. 14.09.2017 – 3 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:140917B3C4.16.0
1. Die Gefahr, dass ein ziviles Luftfahrzeug in einem ausländischen Kriegs- oder Krisengebiet beschossen wird, stellt vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dar. 2. Das Bestehen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG kann nicht generell verneint werden, wenn der Eintritt eines schadensbegründenden Ereignisses - hier eines erneuten Beschusses - noch offen ist. Für die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist auch zu berücksichtigen, wie gewichtig der zu befürchtende Schaden ist.
- BVerwG, Beschl. v. 14.06.2016 – 4 B 45/15ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B45.15.0
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 36/13ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U4C36.13.0
1. Die Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG ist ein für einen Dritten anfechtbarer Verwaltungsakt und fällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. 2. Auch in der Fassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) erfasst § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG Drittbelange, die in mehr als unerheblicher, mithin abwägungsrelevanter Weise berührt werden. 3. Ist die Klage eines Nachbarn gegen eine Unterbleibensentscheidung für die Änderung eines Flughafens wegen einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung erfolgreich, so kann er regelmäßig auch eine Untersagung der formell illegalen Nutzung bis zu deren luftverkehrsrechtlicher Zulassung beanspruchen.
- BVerwG, Beschl. v. 25.11.2014 – 4 B 37/14
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 4 C 3/13
1. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG errichtet eine Planungsschranke, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren nicht überwinden darf. 2. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG richtet eine Planungsschranke nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf, nicht dagegen schon bei Vorliegen eines Risikos. 3. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat das Risiko, dass eine kerntechnische Anlage im Einwirkungsbereich einer Abflugstrecke durch einen unfallbedingten oder einen terroristischen Angriff gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz beschädigt wird, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Restrisiken sind nicht abwägungsbeachtlich. 4. Flugverfahrensverordnungen sind nur hinsichtlich des Abwägungsergebnisses einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 27.06.2012 – 1 C 13/08
- Sächsisches OVG, Urt. v. 27.06.2012 – 1 C 14/08
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