§ 29b

LUFTVG · Luftverkehrsgesetz

(1)Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
(2)Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 4 C 5/19ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U4C5.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 03.12.2020 – 4 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2020:031220U4C7.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 – 4 B 37/17ECLI:DE:BVerwG:2019:171219B4B37.17.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.07.2018 – 1 BvR 612/12ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180702.1bvr061212
  • BVerwG, Beschl. v. 23.01.2017 – 4 B 39/15ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B4B39.15.0
  • BVerwG, Beschl. v. 14.06.2016 – 4 B 45/15ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B45.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 4 C 15/14ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U4C15.14.0

    1. Bei der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann der Kläger den Zeitpunkt selbst bestimmen, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Das gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis auf einer Rechtsverordnung beruht. 2. (Lärm-)Betroffene können durch die Anordnung eines Flugverfahrens, die Ziele des Planfeststellungsbeschlusses vereitelt, nur dann in eigenen Rechten verletzt werden, wenn die Planungsziele gerade ihrem Schutz dienen.

  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35/13ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U4C35.13.0

    1. Schließt ein Planfeststellungsbeschluss die Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens ausdrücklich oder konkludent ausschließlich im öffentlichen Interesse aus, werden Rechte von Grundstückseigentümern auch dann nicht verletzt, wenn ein Flugverfahren unter Verstoß gegen diese Regelung festgesetzt wird. 2. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geforderte Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung muss aber die Auswirkungen seiner Festlegung beobachten und bei entsprechendem Anlass seine Abwägungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

  • BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – 4 C 37/13ECLI:DE:BVerwG:2014:121114U4C37.13.0

    § 29b Abs. 2 LuftVG enthält für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren zu treffende Abwägungsentscheidung keine Direktiven, wenn sämtliche in Betracht kommenden Routen mit unzumutbarem Fluglärm verbunden sind (Abgrenzung zu Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152).

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 27.06.2012 – 1 C 13/08

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