§ 29d
LUFTVG · Luftverkehrsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.04.2011 – 3 C 24/10
Auch Altlizenzinhaber haben sich der Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach dem Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben zu unterziehen. (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 3 C 20.10)
- BVerfG, Beschl. v. 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100504.2bvl000807
1. Bundesgesetzliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2. Art. 87d Abs. 2 GG unterwirft nur die Übertragung von Aufgaben auf die Länder, nicht die Rückübertragung auf den Bund der Zustimmung des Bundesrates. 3. Änderungen in der Ausgestaltung einer bereits übertragenen Aufgabe stellen nur dann eine gemäß Art. 87d Abs. 2 GG zustimmungspflichtige neue Aufgabenübertragung dar, wenn sie der übertragenen Aufgabe eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen. Dazu genügt es grundsätzlich nicht, dass eine Gesetzesänderung nur zu einer quantitativen Erhöhung der Aufgabenlast führt.
- 1. Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Zuverlässigkeit ist bereits zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel an der erforderlichen Gewähr der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung bestehen. 2. Die Entscheidung, ob die überprüfte Person zuverlässig ist oder nicht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, ein Beurteilungsspielraum steht der Luftfahrtbehörde nicht zu. 3. Eine Zusammenarbeit als Inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann Zweifel daran begründen, ob der - ehemalige - Inoffizielle Mitarbeiter das für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche Maß an Verantwortungsbewußtsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln künftig in jeder Situation und gegenüber jedermann aufbringen wird. Entscheidend kommt es insoweit bei der Würdigung des Einzelfalles etwa auf die Dauer und Intensität der Zusammenarbeit, den Grund der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und für ihre Beendigung sowie den Inhalt und Umfang der erstatteten Berichte an. Ob die Zusammenarbeit zu konkret nachweisbaren Nachteilen für Dritte geführt hat, ist regelmäßig unerheblich.
1. Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Zuverlässigkeit ist bereits zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel an der erforderlichen Gewähr der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung bestehen. 2. Die Entscheidung, ob die überprüfte Person zuverlässig ist oder nicht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, ein Beurteilungsspielraum steht der Luftfahrtbehörde nicht zu. 3. Eine Zusammenarbeit als Inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann Zweifel daran begründen, ob der - ehemalige - Inoffizielle Mitarbeiter das für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche Maß an Verantwortungsbewußtsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln künftig in jeder Situation und gegenüber jedermann aufbringen wird. Entscheidend kommt es insoweit bei der Würdigung des Einzelfalles etwa auf die Dauer und Intensität der Zusammenarbeit, den Grund der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und für ihre Beendigung sowie den Inhalt und Umfang der erstatteten Berichte an. Ob die Zusammenarbeit zu konkret nachweisbaren Nachteilen für Dritte geführt hat, ist regelmäßig unerheblich.
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