§ 1 – Ermächtigungsübertragung nach § 31f Absatz 3a Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes

LUFTVGFSORGE_V · Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 31f Absatz 3a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, zu erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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