§ 2 – Ermächtigungsübertragung nach § 32 Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes

LUFTVGFSORGE_V · Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 32 Absatz 4 Nummer 2, 3, 4, 4a, 5, 7 und 7a des Luftverkehrsgesetzes zu erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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