§ 27 – Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise

LUFTVO_2015 · Luftverkehrs-Ordnung

(1)Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat 1.der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat,
2.das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.
(2)Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während des Flugs übermittelt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 LUFTVO_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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