Luftverkehrs-Ordnung
LUFTVO_2015 · 57 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Maßeinheiten
- § 3Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
- § 4Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
- § 5Lärm
- § 6Mitführung von Urkunden und Ausweisen
- § 7Meldung von Unfällen und Störungen
- § 8Startverbote
- § 9Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
- § 10Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
- § 11Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
- § 12Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
- § 13Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
- § 14Kunstflüge
- § 15Schlepp- und Reklameflüge
- § 16Luftraumordnung
- § 17Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
- § 18Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
- § 19Verbotene Nutzung des Luftraums
- § 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
- § 21Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
- § 21aVerfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21bZuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21cZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
- § 21dZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
- § 21eBenannte und anerkannte Stellen
- § 21fRegelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21gRegelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
- § 21hRegelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21iErteilung einer Genehmigung
- § 21jAusweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21kBetrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 22Regelung des Flugplatzverkehrs
- § 23Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
- § 25Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
- § 26Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
- § 27Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
- § 28Festlegung des Flugplans
- § 29Festlegungen im Funkverkehr
- § 30Standortmeldungen
- § 31Flugverkehrskontrollfreigabe
- § 32Start- und Landemeldung
- § 33Flugverfahren
- § 34Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
- § 35Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
- § 36Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
- § 37Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
- § 38Überschallflüge nach Sichtflugregeln
- § 39Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
- § 40Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G
- § 41Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
- § 42Abbruch von Landeanflügen
- § 43Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
- § 44Ordnungswidrigkeiten
- Anlage 1(zu § 9 Absatz 2)
- Anlage 2(zu § 9 Absatz 2)
- Anlage 3(zu § 18 Absatz 4)
Luftverkehrs-Ordnung ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.