§ 3 – Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

LUFTVO_2015 · Luftverkehrs-Ordnung

Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach 1.Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle,
2.Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 a)bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbehörde des Landes,
b)bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,
3.Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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