§ 73 – Genehmigungsbehörde

LUFTVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird 1.für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,
2.für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Landesluftfahrtbehörde,
3.in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt
erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 73 LUFTVZO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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