§ 75 – Nebenbestimmungen und Aufsicht

LUFTVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1)Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2)Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 75 LUFTVZO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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