§ 7 – Bewirtschaftung

LUKIFG · Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

(1)Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
(2)Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 LUKIFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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