§ 9 – Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes

LUKIFG · Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

(1)Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
(2)Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 LUKIFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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