§ 2

LWG · Landwirtschaftsgesetz

(1)Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6 000 bis 8 000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.
(2)Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik - insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 LWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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