§ 2 – Begriffsbestimmungen

M_G_2021 · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
2.„Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
3.„Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 M_G_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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