§ 3 – Fernabsatz

M_G_2021 · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 M_G_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 M_G_2021 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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